Aktuelle Rechtsprechung zur Angabe des Gesamtbetrages bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung
I. Einleitung
Mit der verbraucherfreundlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2001 [Az: XI ZR 156/01] hat der XI.
Zivilsenat Rechtssicherheit in die umstrittene Frage der Anwendbarkeit der Angabepflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b
VerbrKrG a. F auf endfällige Kredite mit Tilgungsaussetzung gebracht. Sie ergänzt die Entscheidung des Senats vom 3. April
1990 zur Frage des Effektivzinsvergleiches eines Ratenkredites gegenüber einem mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit. Dort wurde der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG a. F (Angabe des
effektiven Jahreszinses) basierend auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Verbrauchers auch auf letztere
Kredite erstreckt.
In seiner neuen Entscheidung schloss sich der BGH nun der im Schrifttum herrschenden Auffassung an, dass § 4 Abs. 1 Satz
4 Nr. 1 b VerbrKrG a. F. auch auf endfällige Kredite mit Tilgungssausetzung Anwendung findet und die Angabe des
Gesamtbetrages zu erfolgen hat. Bei bereits ausgezahlten Darlehen hat das Fehlen dieser Angabe zwar nicht die Nichtigkeit
des gesamten Vertrages zur Folge, aber eine Reduzierung des vertraglichen auf den gesetzlichen Zinssatz. Die Angabe des
Gesamtbetrages ist nun lediglich bei End- und Zwischenfinanzierungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG und bei
Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 3
VerbrKrG a. F., entbehrlich. Die Entscheidung hat Auswirkung auf eine Vielzahl von Krediten, die in den vergangenen Jahren
ohne Angabe des Gesamtbetrages vergeben wurden. Die Verbraucher werden auf Grund dessen ihre zuviel bezahlten Zinsen über
bereicherungsrechtliche Vorschriften zurückverlangen können. Die Kreditinstitute müssen sich auf die neue Rechtslage
einstellen und sich auf ein einheitliches System der Festsetzung der Gesamtkosten und der Berechnung des Effektivzinses
einigen.
II. Allgemeines zur Problematik des Verbraucherkreditgesetzes
Eines der wesentlichen gesetzgeberischen Ziele des am 1.1.1991 aufgrund einer EG-Richtlinie in Kraft getretenen
Verbraucherschutzgesetzes war die Sicherstellung einer möglichst umfassenden Verbraucherinformation für alle Arten von
Verbraucherkrediten im Interesse der Transparenz der Kreditkonditionen. Im Einklang mit diesem Ziel und mit den Vorgaben
der Verbraucherkreditrichtlinie bilden die §§ 4 bis 6 und 8 VerbrKrG den wesentlichen Schwerpunkt des Gesetzes.
§ 4 Abs. 1 VerbrKrG enthält das Schriftformgebot. Außerdem nennt Satz 4 Nr. 1 a bis g VerbKrG eine Reihe von Angaben, die
in der vom Verbraucher zu unterzeichnenden Erklärung bei Kreditverträgen im Allgemeinen notwendig enthalten sein müssen.
So ist der Kreditgeber u.a. verpflichtet, die Gesamtkosten des Kredits (Nr. 1 b) und die zu bestellenden Sicherheiten (Nr.
1 g) anzugeben. Die Verpflichtung zur Angabe der Gesamtkosten wurde erst am 1.5.1993 im Rahmen einer Novelle zum VerbrKrG
neu eingefügt und beruht auf der Änderungsrichtlinie zur Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften. Vor
dem Inkrafttreten der Novelle war der Gesamtbetrag nur anzugeben, „wenn“ dies „möglich“ war, was zu einer erheblichen
Rechtsunsicherheit in der Kreditwirtschaft führte. Diese sollte mit der Novelle beseitigt werden, was jedoch nur teilweise
gelang.
§ 6 VerbrKrG regelt die Folgen eines Verstoßes gegen die Pflichten des § 4 VerbrKrG. Gemäß Absatz 1 führt ein Verstoß
grundsätzlich zur Nichtigkeit des Vertrages. Allerdings sehen die Absätze 2 und 3 Heilungsmöglichkeiten vor, die aber mit
einer Reduzierung des Zinssatzes auf den gesetzlichen Zins verbunden sind. Eine Heilung tritt dann ein, wenn der
Verbraucher (Kreditnehmer) die Leistung des Kreditgebers entgegennimmt.
II. Zum Sachverhalt
Die Kläger haben zur Finanzierung eines Fondsanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds bei der Beklagten ein Darlehen
aufgenommen. Die Rückzahlung des Kredites sollte bis spätestens 1. Januar 2004 durch „die Beleihung einer Lebensver-
sicherung und die Zuteilung eines Bausparvertrages und/oder die Fälligkeit sonstiger Guthabenbeträge“ erfolgen.
Sondertilgungen sollten jederzeit möglich sein. Die Kläger unterzeichneten eine Zusatzvereinbarung, welche die Fälligkeit
des Kredites bei vorzeitiger Auszahlung eines Bausparvertrages oder einer Lebensversicherung und die Abtretung von
Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, aus zwei Bausparverträgen und von Lohn- und Gehaltsansprüchen vorsah. Die
Darlehenstilgung wurde im Gegenzug - abgesehen von geringen Tilgungsbeträgen - bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen
Laufzeit ausgesetzt. Problematisch waren zwei Dinge:
1. Auf dem Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages war die Zession von Gehaltsforderungen als Sicherheit nicht
angegeben.
2. Die Angabe des Gesamtbetrages aller von den Kreditnehmern zur Tilgung des Kredites sowie zur Zahlung der Zinsen und
sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a. F., fehlte.
Trotzdem zahlte die Beklagte die Darlehensvaluta im Folgenden an den Fonds aus.
III. Die wesentlichen Erkenntnisse der Entscheidung vom 19.12.2001
Entsprechend der Problemstellungen im Sachverhalt musst sich der XI. Senat hauptsächlich mit zwei Fragestellungen
auseinandersetzen.
1. Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a. F.
Die erste betrifft die Wirksamkeit des Kreditvertrages bei Nichtangabe der bestellten Sicherheiten. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr.
1 g VerbrKrG a. F. stellt klar, dass die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung die zu bestellenden Sicherheiten
angeben muss.
Die Lösung des Senates ist kurz und klar: „Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a. F. ist
nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich, dass die nicht angegebenen Sicherheiten nicht gefordert werden können“. Die
Rechtsfolgen dieser Feststellung wurde ausdrücklich offen gelassen.
In der Literatur wird zu dieser Problematik zum Teil die Auffassung vertreten, dass die gleichwohl geleisteten
Sicherheiten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren sind . Auf der anderen Seite wird
argumentiert, dass § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG allein das Recht begründet, die Bestellung von nicht im Kreditvertrag
angegebenen Sicherheiten zu verweigern . Das Berufungsgericht hat sich der letzeren Meinung angeschlossen und die
Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG als dauernde Einrede eingeordnet. Dies ermöglicht es dem Verbraucher zwar, die
Bestellung von Sicherheiten zu verweigern, aber nicht, diese zurückzufordern, wenn eine Bestellung entgegen § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a. F. erfolgte. Das Berufungsgericht verneint schutzwürdige Verbraucherinteressen auch dann, wenn
der Verbraucher von dieser Einrede aus Unkenntnis keinen Gebrauch macht, „da er sich selbst in der Lage gesehen hat, die
nachträglich geforderten Sicherheiten zu erbringen.“ Die Lage sei mit der des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. vergleichbar,
wonach das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückverlangt werden kann bzw. mit § 656 Abs. 1
Satz 2 a. F., nach dem die Rückforderung bei Zahlung auf eine unvollkommene Verbindlichkeit ausgeschlossen ist.
Andererseits kann die Auffassung vertreten werden, dass im Umkehrschluss aus § 222 II 1 BGB a. F. und § 556 I 2 BGB a. F.
die Rückforderung möglich ist, da dies Ausnahmen von der Regel sind, wonach nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten
Bereicherung das Nichtgeschuldete zurückgegeben werden muss. Der Gesetzgeber hat aber für diesen Fall keine
Ausnahmeregelung getroffen.
2. Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a. F.
Die zweite Problemstellung war entscheidungserheblich. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes
bezüglich des Erfordernisses der Angabe des Gesamtbetrages aller von den Klägern zu entrichtenden Teilzahlungen. Da diese
Angabe fehlte, nahm er einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a. F. an, dessen Folge eine Reduzierung des
vertraglichen Zinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz von damals 4% ist, § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG. Die Kläger können
deshalb die Neuberechnung der vereinbarten Teilleistungen verlangen und bis zu deren Vornahme weitere Leistungen
verweigern, § 273 BGB a. F. Die herrschende Meinung im Schrifttum hatte zu dieser Fragestellung bereits Stellung bezogen .
Danach hat auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels in der Zwischenzeit
angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, die Angabe des Gesamtbetrages aller vom
Verbraucher zur Tilgung des Kredites sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstiger Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen zu
erfolgen.
Der BGH sieht § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a. F. als ein „geschlossenes System von Angabepflichten“. Daraus folgt,
dass alle Kreditverträge, die nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 sowie der
Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, der modifizierten Angabepflicht des Satzes 2 unterliegen, sofern
dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind . Die hier problematisierten endfälligen Festkredite fallen unter
keinen der Ausnahmetatbestände und weisen die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr 1 b VerbrKrG a. F. für die Angabepflicht
vorgesehenen Tatbestandsmerkmale auf. Die Angabepflicht folgt aus der engen Verbindung zwischen Kreditvertrag und
Ansparvertrag, die sich daraus ergibt, dass eine Tilgungsaussetzung gegen Abtretung der Ansprüche aus dem jeweiligen
Ansparvertrag erfolgt. Soweit der Darlehensvertrag veränderliche Bedingungen enthält, wie zum Beispiel die Laufzeit des
Darlehens im Hinblick auf die noch unbekannte Zuteilungsreife des parallel anzusparenden Bausparguthabens oder einer
Lebensversicherung, ergibt sich die Angabepflicht aus Satz 2 .
Gegen diese Betrachtungsweise wird von Teilen der Literatur vorgebracht, dass eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages
nicht besteht, da ein solcher Betrag mangels feststehender Bindungen gar nicht angegeben werden kann . § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. sei weiterhin deshalb auf Festkredite mit Tilgungsaussetzung nicht anwendbar, weil das
erforderliche Tatbestandsmerkmal der „Rückzahlung in Teilbeträgen“ nicht vorliegt. Zur Widerlegung dieser Auffassung
stützt sich der BGH auf verschiedene Aspekte.
a) Zunächst wurden Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. herangezogen. Dem Kreditnehmer soll
b) die Auswahlmöglichkeit bei der Kreditaufnahme durch die Vergleichbarkeit verschiedener Angebote gewährleistet
c) werden. Schon daraus ergibt sich, dass bei der Beantwortung der Frage nach der Angabepflicht die Sichtweise des
d) Kreditnehmers von entscheidender Bedeutung ist. Für ihn macht es keinen Unterschied, ob er die Tilgungsraten direkt
e) an den Kreditgeber zahlt, oder ob die Zahlung an einen Dritten erfolgt, mit der Zielsetzung, dass diese Zahlungen
f) zur Rückzahlung des Kredites verwendet werden . In der bereits erwähnten Entscheidung vom 3. April 1990 hat der XI.
g) Senat auch im Zusammenhang mit dem Effektivzinsvergleich eines Ratenkredites gegenüber einem mit einer
h) Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredites auf die Sicht des Kreditnehmers abgestellt. „Aus dessen Sicht
i) bestehe wirtschaftlich kein Unterschied zwischen einem marktüblichen Ratenkredit und einem Kredit mit
j) Kapitallebensversicherung. In beiden Fällen habe der Darlehnsnehmer als Ausgleich für die Nettokreditsumme in der
k) vereinbarten Laufzeit monatliche Raten zu erbringen“. Das Interesse das Kreditnehmers betrifft in beiden
l) Fallkonstellationen nur die Frage der insgesamt zu erwartenden finanziellen Belastung. Wie diese sich im einzelnen
m) zusammensetzt, hat für ihn nur untergeordnete Bedeutung.
b) Des Weiteren stützt der BGH seine Auffassung auf das in § 18 Satz 2 VerbrKrG normierte Umgehungsverbot. Würde man auf
die Angabe des Gesamtbetrages bei Krediten wie dem streitgegenständlichen verzichten, hätte es die Bank in der Hand, sich
der Angabe des Gesamtbetrages durch eine möglichst unübersichtliche Vertragsgestaltung zu entziehen . Sinn und Zweck des
Verbraucherkreditgesetzes ist es jedoch, gerade dies zu verhindern. Besonders die Angabepflicht bezüglich des
Gesamtbetrages soll dem Verbraucher die Vergleichbarkeit verschiedener Anbieter ermöglichen. Den Kreditgebern kann deshalb
nicht die Möglichkeit gegeben werden, durch eigenes Verhalten eben diese Vergleichbarkeit zu zerstören. Dies gilt
insbesondere für den hier zu beurteilenden Fall, da die Zahlungen der Kreditnehmer nicht ausschließlich auf die laufenden
Zinsen entfielen, sondern auch kontinuierlich steigende Tilgungsraten enthielten, so dass ohne Zweifel ein Kredit im Sinne
von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. vorliegt.
c) Eine weitere Stütze für die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. findet sich in den Erwägungen und
Motiven des Gesetzgebers im Gesetzgebungsprozesses. Nachdem zunächst Kredite wie der streitgegenständliche von der Pflicht
zur Angabe des Gesamtbetrages ausgenommen waren, hat sich der Gesetzgeber später doch bewusst dafür entschieden, die
Angabepflicht auch auf Verträge mit veränderlichen Bedingungen auszudehnen, was seinen Niederschlag in § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gefunden hat . Es sollte damit der Tendenz zu variablen Konditionen bei der Kreditvergabe
Rechnung getragen werden. Da der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. generell von „veränderlichen
Bedingungen“ spricht, ist er nicht nur auf Verträge mit variabler Verzinsung, sondern auch auf solche mit veränderlichen
Laufzeiten anwendbar .
d) Schließlich steht die vom BGH vertretene Anwendung des Verbraucher-kreditgesetzes auch nicht im Widerspruch zu
europarechtlichen Anforderungen. Die Neufassung des Verbraucherkreditgesetz von 1993 basiert auf der Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaft (90/88/EWG) vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/103/EWG
(Verbraucherkreditrichtlinie). Wann die Angabe des Gesamtbetrages eines Kredites möglich und erforderlich ist, stellt die
Richtlinie ins Ermessen des jeweiligen nationalen Gesetzgebers. Eine solche Handhabung ist im Bereich europarechtlicher
Richtlinien gängige Praxis. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsentwicklung in den Mitgliedstaaten wird lediglich
angestrebt, einen einheitlichen Mindestschutz zu gewährleisten. Es ist den Mitgliedstaaten allerdings nicht verwehrt,
einen über diesen Mindestanforderungen liegenden Verbraucherschutz zu statuieren. Für die Regelungen des
Verbraucherkreditgesetzes geht dies unmittelbar aus Art. 15 der Richtlinie 87/102 EWG des Rates vom 22. Dezember 1986
hervor.
IV. Würdigung der Entscheidung und Folgen für die Zukunft
Durch die Einführung des Verbraucherkreditgesetzes zum 1.1.1991 wurde die Kreditvergabepraxis der Banken zugunsten der
Verbraucher wesentlich mit Rückwirkung erschwert. Erheblichen Anteil daran haben die Angabepflichten des § 4 Abs. 1 Satz 4
VerbrKrG, da sie eine unmittelbare Vergleichbarkeit der Angebote verschiedener Kreditgeber ermöglichen. Information und
Transparenz hat der BGH mit dieser Entscheidung als wesentliche Anliegen des Verbraucherkreditgesetzes untermauert. Eine
Umgehung durch die Vereinbarung von Tilgungsvoraussetzungen, die von unbestimmbaren Faktoren abhängen, wird in Zukunft
nicht mehr möglich sein. Allerdings ist dem Verbraucher dadurch allein noch nicht geholfen. Um die gewünschte Transparenz
tatsächlich zu erreichen, ist es vielmehr erforderlich, dass sich die Kreditgeber auf einen Modus einigen, nach dem die
Gesamtkosten eines Kredites zu bestimmen sind.
Allerdings wird die Entscheidung vor allem nachhaltige Konsequenzen für die Effektivzinsberechnung haben, da nunmehr auch
die Ansparverträge bei der Berechnung des Effektivzinses berücksichtigt werden müssen.
Das Problem der Nichtangabe von zu bestellenden Sicherheiten wird Rechtsprechung und Literatur wohl auch in Zukunft noch
beschäftigen. Zwar können nach dem Wortlaut des § 6 Abs 2 Satz 6 VerbrKrG Sicherheiten bei fehlenden Angaben tatsächlich
„nur“ nicht gefordert werden. Ob das aber im Lichte des Verbraucherschutzes bedeuten kann, dass entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1
g VerbrKrG a. F. gewährte Sicherheiten nicht zurückgewährt werden müssen, ist fraglich. Die §§ 656, 222 BGB a. F. sprechen
eher dagegen als dafür, sind aber vor allem mit dem Verbraucherschutzgedanken nicht zu vereinbaren. Läßt man eine
Rückforderung dieser Sicherheiten über § 812 BGB nicht zu, würden die Kreditgeber bevorzugt, die sich entgegen den
Anforderungen des VerbrKrG verhalten und Sicherheiten fordern, obwohl sie dazu wegen § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG nicht
berechtigt sind. Im Unterschied zu § 222 BGB a. F., wo ein Anspruch zunächst tatsächlich bestand und lediglich nicht
rechtzeitig geltend gemacht wurde, besteht im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a. F. der Anspruch auf Bestellung der
Sicherheiten nicht. Ohne eine Rückforderungsmöglichkeit würden trotzdem bestellte Sicherheiten lediglich einen erst
aufgrund Heilung entstandenen Anspruch aus dem Kreditvertrag sichern.
Diese Situation ist mit der des § 222 BGB a. F. nicht vergleichbar. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn der
Kreditnehmer die Sicherheiten schon bestellt hat und ihm die daraus erwachsenden Belastungen bereits bei Abschluss des
Kreditvertrages bekannt war. In diesem Fall besteht ein schutzwürdiges Interesse des Verbrauchers nicht, da er bewußt eine
nicht geschuldete Sicherheit beigebracht hat.
Bei § 656 BGB besteht das gesetzgeberische Ziel darin, dem Ehemakler einen gerichtlich durchsetzbaren Vergütungsanspruch
nicht zu gewähren. Für die unter § 656 BGB fallenden Verträge besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch. Der Anspruch
auf die gewährten Sicherheiten im Verbraucherkreditrecht ist dagegen gem. § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich dann
ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a. F. vorliegt. Die gesetzgeberischen Ziele sind
in beiden Fällen völlig verschieden.
Daran zeigt sich, dass auch in Zukunft über die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG nachgedacht werden muss.